AGB - Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen im Onlinehandel

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Geschäfte mit der Firma DEUTSCHE INDUSTRIEBAU Gesellschaft für schlüsselfertigen Industriebau Lippstadt + Geseke mbH (im Folgenden kurz DIB genannt), wenn der Kunde (als Kunde wird im Folgenden der Käufer/Besteller od. Auftraggeber bezeichnet) Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Dieses gilt auch für abweichende oder entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die DIB ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.2
Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die DIB im Laufe der Beziehung hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.
1.3
Diese AGB sollen gemeinsam mit den Nutzungsbestimmungen der Website (nachfolgend „Website Bestimmungen“ genannt) für alle Verkäufe von Waren gelten, die über die Internetseite www.deubau-shop.de (im Folgenden „Website“ genannt) präsentiert werden.
1.4
Die DIB behält sich das Recht vor, die geltenden AGB jederzeit zu ändern. Alle Änderungen der AGB gelten ausnahmslos nur für neue Bestellungen, die nach Bekanntgabe der Änderung auf der Website erfolgen. Kunden müssen die auf der Website veröffentlichten AGB überprüfen, bevor sie auf „Jetzt kaufen“ oder „Anfrage senden“ klicken – sie könnten sich seit dem letzten Websitebesuch geändert haben.
1.5
Kunden können die AGB ausdrucken, herunterladen und / oder abspeichern. 

2. Vertragsabschluss

2.1
Die Darstellung der Produkte der DIB auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar.
2.2
Eine vom Kunden durch Anklicken des Buttons „Anfrage senden“ aufgegebene Erklärung versteht sich als Angebot des Kunden, das ausgewählte Produkt von der DIB zu kaufen. Vom Kunden über die Website getätigte Anfragen gelten durch die DIB nur dann als angenommen, wenn die Annahme der Anfrage von der DIB oder ihrer Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 10 Tagen ab Eingang konkret bestätigt wird. Erst ab Annahmeerklärung gilt der Kaufvertrag als verbindlich abgeschlossen.
2.3
Eine vom Kunden durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ aufgegebene Bestellung versteht sich als verbindliches Angebot des Kunden, das bei der DIB ausgewählte Produkt zu kaufen. Nach Eingabe der persönlichen Daten und Angabe der Rechnungsanschrift erhält der Kunde eine Rechnung mit der Aufforderung, den Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungseingang im Voraus zu zahlen. Nach Zahlungseingang erhält der Kunde eine automatische E-Mail, in der der Zahlungseingang und Vertragsabschluss bestätigt wird und die Ware abgeholt werden kann.
2.4
Nicht auf der Website ausdrücklich benannte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur ca.-Angaben. Bis zur Annahme des Angebotes stehen sämtliche überreichten Unterlagen im Eigentums- und Urheberrecht der DIB; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß begründet Schadensersatzansprüche.
2.5
Offensichtliche Druckfehler und Irrtümer auf der Website, Auftragsbestätigungen, Preislisten u. ä. binden die DIB nur im Umfang des berichtigten Inhalts.

3. Preise, Zahlungen und Frachtkosten

3.1
Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen ab Werk zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2
Rechnungen der DIB sind sofort ohne Abzüge fällig. Die DIB ist berechtigt gegenüber dem Kunden ein Bankeinzugsverfahren durchzuführen.
3.3
Zahlt der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungseingang, kommt er ohne weitere Mahnungen in Verzug.
3.4
Entgegennahme von Schecks erfolgt in jedem Fall -auch nach vorheriger Vereinbarung- nur erfüllungshalber vorbehaltlich der unwiderruflichen Gutschrift der Bank. Einzugspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.5
Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für, nach jeweiliger Position des Angebots, benötigte Materialien (z.B. Baustoffe, Bauelemente), die nach Ablauf von 4 Monaten, nach Abschluss des Vertrages geliefert oder erbracht werden sollen, nachweislich um mehr als 5 % erhöhen oder vermindern, ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils, in dieser Position.
3.6
Sollten sich nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss Preise für Montage, Kran- und Transportkosten, Transportgenehmigungen, Kraftstoffe und Mineralölerzeugnisse sich um mehr als 5 % erhöhen oder vermindern, ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend der Gewichtung des Anteils in dieser Position.

4. Bauzeitverlängerung, Mehrkosten

4.1
Können für die Ausführung des Kaufgegenstandes erforderlicher Baustoffe od. Bauelemente – insbesondere Holz, Stahl, Farbe, Mineralölerzeugnisse, Dämmstoffe, Trockenbauprofile und Trockenbauelemente, Rohre, Kies, Sand, Gips, Bitumen, Dachpappe oder Dachfolie, Kupfer, Industriemetalle von DIB nicht innerhalb der üblichen Beschaffungszeiten zu dem von DIB geschuldeten Ausführungsterminen beschafft werden, steht DIB ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung sowie ein Anspruch auf Erstattung infolge der Bauzeitverlängerung entstehenden Mehrkosten zu.
4.2
Die Bauzeitverlängerung wird nach der Dauer der Lieferverzögerung der Vorlieferanten mit einem angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Ausführung und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit berechnet.

5. Zurückbehaltung und Aufrechnung

5.1
Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Aufrechnung ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
5.2
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gefahrübergang, Versand und Aufstellen des Kaufgegenstandes

6.1
Mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitstellung der Ware beim Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Der Versand inkl. Maut erfolgt auf Kosten des Kunden.
6.2
Das Aufstellen der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden, evtl. Kran- und Gerüstkosten gehen zu Lasten des Kunden, Kosten für evtl. Fundamente und sonstiger Vorbereitungen zum Aufstellen, sowie evtl. Anschluss von Versorgungsleitungen und Medien sind Sache des Kunden.

7. Mängelrügen und Gewährleistungen

7.1
Der Kunde hat die gesamte gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen.
7.2
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.
7.3
Geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der Ware vom Muster stellen keinen Mangel dar. Maßabweichungen sind geringfügig, wenn die Abweichung 5% nicht überschreiten.
7.4
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5
Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, steht der DIB das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Nachlieferung gemäß § 439 BGB zu. Erst wenn eine Nachbesserung oder Nachlieferung trotz zweimaliger schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens jeweils vier Wochen nicht versucht wurde oder nicht erfolgreich war, besteht für den Kunden ein Recht auf Minderung.
7.6
Bei einer Lieferung gebrauchter Container, Pavillons sowie gebrauchter Bauteile ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7.7
Die Gewährleistungsansprüche darüber hinaus verjähren wie folgt: Bei der Lieferung neuer Container, Pavillons sowie neuer Bauteile (z. B. Klimaanlagen und Außenjalousien) beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
7.8
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DIB beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Eigentumsvorbehalte, Ausgleichansprüche, Zwangsvollstreckung

8.1
Die DIB behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher, der DIB gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender, Ansprüche vor. Bei Zahlungsverzug des Kunden, ist die DIB nach entsprechender Androhung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
8.2
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.3
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die DIB, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt die DIB Eigentum an den verbundenen Sachen, soweit ihre Vorbehaltsware Hauptsache bleibt. Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware in Folge Verbindung, Vermischung oder Vermengung in eine andere Hauptsache als Eigentum des Kunden über, so überträgt dieser schon jetzt der DIB Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert seiner anderen Hauptsache zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht der DIB gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die DIB ab. Die DIB nimmt die Abtretung an.
8.4
Wird mangelfreie Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut und verliert hierdurch der Verkäufer sein Eigentum, verpflichtet sich der Käufer im Wert der Vorbehaltsware mit Nebenansprüchen zur Einräumung einer entsprechenden erstrangigen Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung am Grundstück. Für den Fall, dass der Einbau ohne Zustimmung der DIB erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt, die gegen den Dritten entstehende Forderung aus Verbindung mit dem Grundstück, sowie die Forderung aus dem der Verbindung zugrundeliegenden Vertrag, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines Anspruches auf Einräumung einer Grundschuld gegen den Dritten, an die DIB ab, die die Abtretung annimmt.
8.5
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der DIB gegen den Kunden um mehr als 20 %, ist die DIB insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten unter Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.
8.6
Erfolgt die Lieferung von Sachen, die nicht mit einem Grundstück verbunden wurden, zur Weiterveräußerung im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden, tritt der Kunde alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte in entsprechender Anwendung vorangehender Regelung an die DIB ab.
8.7
Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen unter Vorbehalt des Widerrufs nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
8.8
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde die DIB unverzüglich, unter Abgabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.

9. Bau- und Werbeschilder, Referenzobjekt

9.1
Die DIB ist berechtigt, während eventueller Bauzeit ein Bauschild und Werbeschild kostenlos aufzustellen.
9.2
Der Kunde gestattet der DIB, das Objekt auch in Werbeunterlagen der DIB u. a. mittels Fotos als Referenzobjekt darzustellen und Kunden der DIB das Objekt besichtigen zu lassen. Das gilt sowohl für Außenaufnahmen als auch für Innenaufnahmen sowie Außen- und Innenbesichtigungen.

10. Leistungsverzögerung, Mitwirkungspflichten

10.1
Rechte aus einer Leistungsverzögerung kann der Kunde erst geltend machen, wenn er der DIB zweimal schriftlich eine angemessene Frist (mindestens jeweils 14 Tage) zur Leistungserbringung gesetzt hat.
10.2
Verzögert sich die Durchführung des Vertrages wegen der fehlenden oder fehlerhaften Erbringung der Mitwirkungspflichten des Kunden - z.B. durch das Ausbleiben der Baugenehmigung - oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde den Kaufpreisbetrag ab zehn Tagen nach Rechnungstellung, für die Dauer der Verzögerung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz gegenüber der DIB zu verzinsen, wobei die Geltendmachung weitere Rechte durch die DIB nicht ausgeschlossen ist.
10.3
Kann der Kunde seine Mitwirkungspflichten endgültig nicht erfüllen (z.B. der Kunde erhält keine Baugenehmigung) hat der Kunde 20 % des Bruttokaufpreises als Schadensersatz zu leisten, wenn weder ihn noch die DIB ein Verschulden trifft, wobei ihm der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten bleibt. Der DIB bleibt im Falle eines besonders hohen Schadens anstelle der Schadensersatzpauschale vorbehalten, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Es bleibt auch für diesen Fall bei der Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
10.4
Im Übrigen gilt jede Zeitverzögerung bei der Erbringung von Mitwirkungshandlungen als erheblicher Pflichtverstoß im Sinne der §§ 280, 281, 323 BGB. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nach, so fordert die DIB zur Mitwirkung auf. Sollte der Kunde binnen 2 Wochen, gerechnet ab Datum des Aufforderungsschreibens, noch immer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, sei sie vom Kunden verschuldet oder unverschuldet, so kann die DIB vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall des Rücktritts zahlt der Kunde einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Bruttokaufpreises, wenn weder ihn noch die DIB ein Verschulden trifft, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten bleibt. Der DIB bleibt im Falle eines besonders hohen Schadens anstelle der Schadensersatzpauschale vorbehalten, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
10.5
Sollte der Kunde vor Erbringen der Leistungen durch die DIB vom Vertrag zurücktreten oder der Vertrag aufgehoben werden und der Rücktritt durch die DIB angenommen werden, so zahlt der Kunde pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Bruttokaufpreises. Der DIB bleibt der Nachweis eines besonders hohen Schadens vorbehalten, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens.

11. Haftungsbeschränkung

11.1
Die DIB haftet für Auskünfte, Informationen, Ratschläge und alle Schadensersatzansprüche und außervertragliche Ansprüche des Kunden nur soweit diese, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der DIB bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen. Für Handlungen von Erfüllungsgehilfen und im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die DIB nur in Höhe des Kaufpreises, jedenfalls nicht über den typischen vorhersehbaren Schaden hinaus.
11.2
Von dem unter Ziffer 10.1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
11.3
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

12. Gewerbliche Schutzrechte

Der Kunde versichert, dass die DIB nicht, durch von ihm hereingegebene Zeichnungen oder Anweisungen, bei der Vertragserfüllung gegen Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verstößt. Der Kunde stellt die DIB von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die als Folge solcher Verstöße im Rahmen vertragsgerechter Auftragsausführung gegen die DIB geltend gemacht werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der DIB.

Lippstadt, Stand 02/2023

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